Rechtswidrige Benachrichtigung an die Schufa: 1.000 Euro Schadensersatz

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Eine Bank darf eine Benachrichtigung an die Schufa nur senden, wenn ihr berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO den Interessen der betroffenen Person überwiegt.

In diesem Fall sah das Landgericht Lüneburg (Urteil vom 14.07.2020 – 9 O 145/19) das Interesse des Kunden allerdings als überwiegend an. Damit fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die Mitteilung der Bank an die Schufa. Dies führte letztendlich dazu, dass dem Kunden ein Schadensersatz zugesprochen wurde.

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